Abstract
„Minderheitenschulen“ und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Ausgehend von der häufigen Verwendung der Bezeichnung „Minderheitenschulen“ untersucht der Autor, ob sich diese als rechtlicher Begriff eignet und wie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜ) sprachlich und normativ mit der Thematik des Unterrichtens sowohl der und in der jeweiligen Minderheitensprache als auch der und in der Staatssprache umgeht. Aus den zahlreichen Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses (BA) zum RÜ werden Fallbeispiele dargestellt, aus denen sich ergibt, dass der BA monolinguale Schulen und erst recht Segregation im Bildungswesen ablehnt und ein bi- oder multilinguales Unterrichtswesen präferiert, das in dieser Form schon in der Vorschule beginnt.

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